Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen
Leistungsbeschreibung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge. Mutter und Vater haben damit das gemeinsame Sorgerecht.
- Erklärt ein Elternteil sein Einverständnis nicht, kann der andere Elternteil versuchen, beim Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht oder hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auch auf den Vater mit übertragen wird.
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) bei nicht ehelich geborenen Kindern stellen wir aus für Mütter, die im Landkreis Kassel wohnen.
Verfahrensablauf
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
An wen muss ich mich wenden?
- Für Beratung: das Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist.
- Für das gerichtliche Verfahren: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Voraussetzungen
- die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein
- die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht
- die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen zu
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Welche Gebühren fallen an?
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Rechtsgrundlage
- §§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1671 BGB - Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 155 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:- Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mitteilung über die Geburt des Kindes
- ggf. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft
- Personalausweis oder Reisepass oder Aufenthaltstitel
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz
Fachlich freigegeben am
04.12.2019Zuständige Stelle(n)
Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften
Adresse
00000 Kassel
Zuständige Mitarbeiter
Frau Michaela CoppolaFrau Claudia Crede
Herr Manfred Damme
Frau Saskia Eichhorn
Frau Katrin Frisch
Frau Maren Harland
Herr Manuel Heib
Frau Zeynep Messner
0561 1003-1242Frau Martina Neumann
Frau Frederike Siebert
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis