Hilfe zur Pflege beantragen


Leistungsbeschreibung

Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

In Pflegegrad 1:

In Pflegegrad 2 bis 5:

Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.


Verfahrensablauf

Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Der Antrag für ambulante Pflege kann von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Kassel bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen ihres jeweiligen Wohnortes gestellt werden. Von dort wird der Antrag an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales des Landkreises Kassel zur Bearbeitung weitergeleitet.

Für die stationäre Pflege (Heimpflege) kann der Antrag auch direkt an die für Ihren ehemaligen Wohnort (vor Aufnahme in das Pflegeheim) zuständige Dienst-/Außenstelle des Landkreises gerichtet werden. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sprechtagen auch für eine gemeinsame Antragsaufnahme zur Verfügung. Leben Sie bereits einer Einrichtung, ist der Antrag an die Stadt- , Gemeinde- oder Kreisverwaltung zu schicken, in deren Bereich Sie direkt vor der Aufnahme in die Einrichtung gelebt haben.


Zuständigkeit

Träger der Sozialhilfe


Voraussetzungen


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Bitte beachten Sie, dass Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich erst ab bekannt werden erbracht werden können.


Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)


Fachlich freigegeben am

23.10.2024

Zuständige Stelle(n)

Hilfe zur Pflege/weitere Hilfen
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt

Zuständige Mitarbeiter

Herr Herbert Bruder
Frau Kristina Grotsch
Frau Katharina Lingenfelser
Frau Monika Plass
Frau Lena Schefer
Frau Natalie Simon
Frau Diana Vogel

Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptverwaltung Kassel -
Adresse
Ständeplatz 6-10
34117 Kassel, documenta-Stadt