Kleinkläranlagen


Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.


Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) -
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) -
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
 


Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Antragsunterlagen können im Einzelnen mit der Unteren Wasserbehörde/Fachdienst Wasser- und Bodenschutz abgestimmt werden.

Für allgemeine Informationen und Auskünfte sind keine Unterlagen erforderlich.


Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Landkreis Kassel:

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Espenau - FB 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt
Adresse
Im Ort 1
34314 Espenau

Zuständiger Mitarbeiter

Herr Martin Thies
Telefon 05673 9993-26
Telefax 05673 9993-31

Wasser- und Bodenschutz
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt

Zuständige Mitarbeiter

Frau Martina Nöding
Herr Jonas Schüßler