Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat beantragen


Leistungsbeschreibung

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Kulturgüter sind zum Beispiel

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, die für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Bei Unternehmen mit mehreren Sitzen im Bundesgebiet kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort an. Dann ist die Landesbehörde zuständig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Für eine vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur


Fachlich freigegeben am

14.07.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Adresse
Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Yvonne Völlmecke
Telefon +49 611 32-165406
Telefax +49 611 32-169000