Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen


Leistungsbeschreibung

Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten ausführen möchten.

Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll.

Eine Ausfuhr ist zudem vorübergehend, wenn diese höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Als Kulturgüter gelten beispielsweise

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Die spezifische offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur


Fachlich freigegeben am

14.07.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Adresse
Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Yvonne Völlmecke
Telefon +49 611 32-165406
Telefax +49 611 32-169000