Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Beständen von Kulturgut bewahrenden Kirchen in Drittstaaten beantragen


Leistungsbeschreibung

Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.

Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur


Fachlich freigegeben am

14.07.2025

Zuständige Stelle(n)

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Adresse
Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Yvonne Völlmecke
Telefon +49 611 32-165406
Telefax +49 611 32-169000