Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen


Leistungsbeschreibung

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

Sie müssen

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Zuständigkeit

Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur


Fachlich freigegeben am

14.07.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4
Adresse
Rheinstraße 23
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Yvonne Völlmecke
Telefon +49 611 32-165406
Telefax +49 611 32-169000