Besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

26.11.2024

Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:


Verfahrensablauf

Mit dem Antrag prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf besondere Leistungen im Einzelfall zur Förderung einer Ausbildung haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 


Leistungsbeschreibung

Wenn bei Geschädigten und Waisen die Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen schädigungsbedingt erfolgt, kann der Träger der Sozialen Entschädigung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens übernehmen.

Bei Waisen wird angenommen, dass der Bedarf schädigungsbedingt ist, wenn

  1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung eintritt oder
  2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod eines Elternteils beginnt.

Sofern der Tod eines oder beider Elternteile während der Ausbildung eintritt, ist der bis dahin erfolgte Darlehensbezug nicht schädigungsbedingt. Die Darlehensleistungen gelten ab dem Zeitpunkt des Todes eines Elternteils oder beider Elternteile als schädigungsbedingt. In einen solchen Fall übernimmt erst ab diesem Zeitpunkt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung des Darlehens.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.


Voraussetzungen

Geschädigte:

Waisen:


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.


Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)


Zuständigkeit

Zuständige Stelle im Land Hessen ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter dem folgenden Link:


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel
Adresse
Mündener Straße 4
34123 Kassel, documenta-Stadt