Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

10.07.2024

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr festgelegt. Liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde. Die Gebührenhöhe richtet sich u.a. auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von Vollständigkeit des Antrages mit den beigefügten notwendigen Unterlagen und vom Bearbeitungsumfang abhängig.


Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.


Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung. 

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 
Ausnahmegenehmigungen können befristet und örtlich begrenzt erteilt werden.

In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer fest eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist.

Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 
 


Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. 


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum


Zuständigkeit

Zuständig sind die Regierungspräsidien, wenn nicht die Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt