Fahrerkarte wegen Verlust ersetzen


Leistungsbeschreibung

Die Fahrerkarte dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. 

Wenn Sie als Fahrerin oder Fahrer von Lkws oder Bussen Ihre Fahrerkarte verloren haben, können Sie bei der für Sie zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen.

Ab dem Zeitpunkt des Verlustes dürfen Sie bis zum Erhalt der Ersatz-Fahrerkarte für maximal 15 Tage ohne gültige Fahrerkarte weiterfahren. Solange Sie nicht im Besitz Ihrer Fahrerkarte sind, müssen Sie die Lenk- und Ruhezeiten manuell erfassen. Darüber müssen Sie Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber anfertigen und diese mitführen. 

Die Ersatz-Fahrerkarte ist bis zum gleichen Datum gültig wie die abhanden gekommene Originalkarte – wenn diese noch mehr als 6 Monate gültig gewesen wäre. Die Gültigkeitsdauer beginnt also nicht wieder von vorne.

Mit der Ausstellung der Ersatzkarte verliert die bisherige Karte ihre Gültigkeit. Sollten Sie diese doch noch einmal wiederfinden, müssen Sie die Fahrerkarte der zuständigen Stelle oder dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgeben. Sie dürfen sie nicht weiterverwenden.

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. 


Verfahrensablauf

Den Antrag zum Ersatz Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie online oder vor Ort in dem für Sie zuständigen Service-Center TÜV stellen. 

Sollten beim Ersatz schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden. Gegebenenfalls wird dann ein Ordnungswidrigkeits- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet.


Zuständigkeit

Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH)


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Rechtsgrundlage


Welche Gebühren fallen an?

In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitnehmerinnen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.


Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    


Weiterführende Informationen

In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales


Fachlich freigegeben am

17.07.2025

Zuständige Stelle(n)

TÜV Hessen - Auto Service-Center