Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung an Waisen beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn ein Elternteil aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, dann können Sie als Halbwaise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 408 erhalten.

Wenn beide Eltern aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben sind, dann können Sie als Waise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 638 erhalten.

Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden bis zu Ihrem 18. Lebensjahr gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die monatlichen Entschädigungszahlungen bis zum 27. Lebensjahr erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für Waisen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 


Zuständigkeit

Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:


Voraussetzungen

Ein Elternteil oder beide Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.


Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag ist kostenlos. 


Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)


Fachlich freigegeben am

27.11.2024

Zuständige Stelle(n)

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel
Adresse
Mündener Straße 4
34123 Kassel, documenta-Stadt