Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen


Leistungsbeschreibung

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.

Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.

Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu schützen.

Solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben.

Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht Ihre generelle Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales


Fachlich freigegeben am

17.03.2026

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Abteilung V - Arbeitsschutz und Soziales
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt