Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden


Leistungsbeschreibung

Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Menschen, die in bestimmten Bereichen arbeiten, sind bei ihrer Arbeit Biostoffen im höheren Maße ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Das hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste Gefährdung.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten melden:

wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beendet wird.


Zuständigkeit

Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.


Voraussetzungen

Gegebenenfalls müssen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 44 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG) oder eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern (§ 2 Tierseuchenerreger-Verordnung, kurz TierSEV) beantragen. Wenn Sie schon eine Erlaubnis erhalten haben beziehungsweise eine Erlaubnisfreiheit für die Tätigkeit mit Krankheitserregern (§45 IfSG) oder Tierseuchenerregern (§ 3 TierSEV) besteht, müssen Sie diese begründen.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Meldung muss folgende Angaben umfassen:

Die Anzeigepflicht können Sie auch dadurch erfüllen, dass Sie der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermitteln, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.


Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Meldung spätestens 30 Tage

durchführen.

Die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 müssen Sie unverzüglich melden.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie eine Meldung

Wenn Sie vorsätzlich handeln und das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, machen Sie sich strafbar.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI)


Fachlich freigegeben am

20.04.2026

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt
Adresse
Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9
36037 Fulda
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 53 - Arbeitsschutz (Chemie, Gesundheit, Dienstleistungen)
Adresse
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt
Postanschrift
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt