Anzeige sonstiger Tätigkeiten mit Arzneimitteln, Wirkstoffen, anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffe und Gewebe


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

05.02.2024

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige eines Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln:

Anzeige eines Lagers bzw. Dokumentenlagers:

Anzeige einer Arzneimittelvermittlung:

Anzeige erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln für ärztliche, zahnärztliche sowie sonst zur Ausübung der Heilkunde beim Menschen befugte Personen sowie Anzeige erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln für Krankenhäuser, Rettungsdienstorganisationen:

Anzeige einer Arzneimittelsammlung:


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie

betreiben wollen, müssen Sie dies beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege anzeigen.

Auch bei Änderungen der angezeigten Tätigkeiten ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege Ihr Ansprechpartner. 


Gebühr

Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage


Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 


Weiterführende Informationen

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege überwacht den Verkehr mit Humanarzneimitteln bei allen pharmazeutischen Unternehmen sowie Groß- und Einzelhändlern in Hessen.


Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Voraussetzungen

Für die Anzeige sind die jeweiligen Anforderung zu erfüllen.

Voraussetzung sind unter anderem:

Anzeige eines Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln:

Anzeige eines Lagers bzw. Dokumentenlagers:

Anzeige einer Arzneimittelvermittlung:

Anzeige erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln für ärztliche, zahnärztliche sowie sonst zur Ausübung der Heilkunde beim Menschen befugte Personen sowie Anzeige erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln für Krankenhäuser, Rettungsdienstorganisationen:

Anzeige einer Arzneimittelsammlung:


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
und Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege


Zuständigkeit

Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.


Verfahrensablauf


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)