Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen
Weiterführende Informationen
- Prüfsachverständige nach HPPVO
- Prüfsachverständige (TGA, Erd- und Grundbau, Vermesser) nach HPPVO (Online-Formular)
Fachlich freigegeben am
21.08.2026Gebühr
Verwaltungsgebühr
125 EUR (FIX)
Jahresgebühr
Verwaltungsgebühr
EUR (VARIABEL)
Einmalige Verfahrensgebühr für die Eintragung
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen.
Leistungsbeschreibung
Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
Voraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Rechtsgrundlage
- § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 21 HPPVO - Fachrichtungen
- § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
- § 1 TPruefV - Anwendungsbereich
- § 2 TPruefV - Prüfungen
- §§ 20-22 Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung
- § 1 und 2 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
Zuständige Stelle(n)
Ingenieurkammer Hessen
Adresse
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
(Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Nadine Ries (Sachbearbeitung)
0611 97457-276
0611 97457-29