Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
- Kassel, Dezernat Verkehr
Voraussetzungen
Stichhaltige Begründung des Antrages
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiges Identitätsdokument
- Kopie der Lizenz
- Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Weiterführende Informationen
- Regierungspräsidium Kassel, Luftverkehr, Luftrecht
- Regierungspräsididum Darmstadt, Luftverkehr - Ausbildung, Prüfung, Lizenzierung
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
22.06.2023Zuständige Stelle(n)
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt