Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Rechtsgrundlage
- § 9 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG)
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigung
- § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Genehmigungsvoraussetzungen
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
02.01.2024Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Es können weitere Kosten anfallen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsunterlagen nach Rechtsgrundlage.
Die Formulare und eine Anleitung stehen online zum Download bereit.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Umweltabteilung des für den Anlagenstandort zuständigen Regierungspräsidiums.
Voraussetzungen
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
Verfahrensablauf
- Das Verfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
- Ist der Antrag vollständig, ist dieser mit den Unterlagen eventuell öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Vorbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt.
- Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 32.1 - Abfallwirtschaft
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 32.2 - Abfallwirtschaft
Adresse
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld, Kreisstadt
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 33.1 - Immissions- und Strahlenschutz
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 33.2 - Immissionsschutz und Energiewirtschaft
Adresse
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld, Kreisstadt
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 34 - Bergaufsicht
Adresse
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld, Kreisstadt