Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:


Verfahrensablauf

Anzeige


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.


Zuständigkeit

Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.


Voraussetzungen

Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.


Welche Gebühren fallen an?

kostenlos


Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.


Bearbeitungsdauer

keine


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Es genügt eine formlose Anzeige.


Fachlich freigegeben durch

Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)


Fachlich freigegeben am

24.07.2023

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
Adresse
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main