(Gruppen-)Geldwäschebeauftragte oder (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten bestellen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie unter die nachfolgenden Verpflichteten-Gruppen nach dem Geldwäschegesetz fallen, haben Sie einen (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung des (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

Eine Anzeige ist für folgende Verpflichteten-Gruppen hier möglich:

Teilweise bestehen die Pflichten nach dem GwG nur, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgeübt oder Schwellenwerte erreicht werden – genauere Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.


Verfahrensablauf


Zuständigkeit

bei Glücksspiel RP Darmstadt, Glücksspielaufsicht, hessenweit; bei Nicht-Finanzsektor regional zuständiges Regierungspräsidium (RP Gießen, RP Kassel, RP Darmstadt), Team Geldwäscheprävention; gesonderte Regelungen für weitere Unternehmen und Berufsgruppen wie Steuerberater, Notare, Banken etc.; bitte individuell bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde erfragen


Voraussetzungen

1. Voraussetzungen beim Verpflichteten/Unternehmen

Der Hauptsitz Ihres Unternehmens ist in Hessen und Sie gehören einer der o.g. Unternehmensgruppen an. Bei Unternehmen, die im Glücksspielbereich tätig sind, ist auch ein Sitz außerhalb Hessens möglich.

Sie möchten die (Neu‑)Bestellung von (Gruppen‑)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung anzeigen. (Einfache Änderungen, zum Beispiel von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder E-Mail mit.)

a.) Gesetzliche Grundlage

Das Geldwäschegesetz regelt, dass in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung und Anzeige eines Geldwäschebeauftragten besteht:

- Die Besetzung der Funktion ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 7 Absatz 1 GwG: Für Finanzunternehmen und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen) oder

- die Aufsichtsbehörde hat durch eine individuelle Anordnung bestimmt, dass Sie einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG), oder

- Sie handeln mit hochwertigen Gütern, sind Kunstvermittler oder Kunstlagerhalter und erfüllen die weiteren Voraussetzungen der

Allgemeinverfügung, die die Hessischen Regierungspräsidien für diese Verpflichteten nach § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG erlassen haben, zum Beispiel Mitarbeiterzahl (siehe weiterführende Informationen), oder

- Sie sind als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 GwG oder anstelle des Mutterunternehmens nach § 9 Absatz 4 GwG zur Bestellung einer oder eines Gruppengeldwäschebeauftragten verpflichtet.

In all diesen Fällen ist immer auch die Stellvertretung zu regeln und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

b) Freiwillige Bestellung

Wenn Sie einen Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme bestellen, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.

2. Voraussetzungen bei der Person des Geldwäschebeauftragten

Geldwäschebeauftragte übernehmen eine zentrale, verantwortungsvolle Aufgabe in der Geldwäscheprävention für Ihr Unternehmen oder Ihren Gewerbebetrieb. Neben ausreichendem Wissen müssen sie auch über die erforderliche Durchsetzungskraft und Befugnisse verfügen. Darum müssen sie der Führungsebene angehören und sind der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Sie müssen der bestellten Person die notwendigen Mittel für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellen, zum Beispiel die hierfür erforderliche Arbeitszeit. Es greifen Benachteiligungsverbote und ein spezieller Kündigungsschutz. Näheres siehe § 7 Absatz 5 bis 7 GwG und in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (siehe weiterführende Informationen).


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragen und/oder Stellvertretungen muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt, die Anzeige kann auch sehr kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertretung zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.


Rechtsgrundlage

Allgemeinverfügungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG)


Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport


Fachlich freigegeben am

17.05.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz
Adresse
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Postanschrift

64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

(Wettvermittlungsstellen, Buchmacher, Gewinnsparen)

(Konsumcannabis)

(Geldwäsche)

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe
Adresse
Kurt-Schumacher-Straße 2
34117 Kassel, documenta-Stadt