Registrierung von ausländischen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die im europäischen Ausland (EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz) zur Ausübung eines in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 RDG genannten oder vergleichbaren Berufs oder zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG rechtmäßig niedergelassen sind und eine der nachstehenden Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich auch in der Bundesrepublik Deutschland erbringen wollen, müssen Sie vor der ersten Erbringung einer der folgenden Rechtsdienstleistungen in Deutschland gegenüber der nach § 19 RDG zuständigen Behörde Meldung erstatten:

Diese Meldung ist, wenn es die Tätigkeit erfordert, jährlich zu wiederholen.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Meldung den nach § 15 Abs. 2 S. 3 RDG erforderlichen Inhalt hat.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, nimmt die Behörde eine vorübergehende Registrierung oder die Verlängerung der Registrierung für die Dauer eines Jahres vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

Sie sind von nun an für die Dauer eines Jahres registriert und können von der Öffentlichkeit über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ gefunden werden.

Neben den registrierten Anbietern sind über die „Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ auch Untersagungen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen einsehbar. Hierdurch wird der Schutz der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs gestärkt.


Verfahrensablauf


Zuständigkeit

Zuständig für das Land Hessen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Registrierung als vorübergehender Rechtsdienstleister gemäß § 15 RDG:


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Meldung ist vor Erbringung der ersten Rechtsdienstleistung zu erbringen.

Nach Ablauf eines Jahres wird die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister automatisch gelöscht.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, die Nutzung der Formulare ist jedoch aufgrund der benötigten Angaben sachdienlich.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

19.12.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Adresse
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
((Gerichtsgebäude D))

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Adresse
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
((Gerichtsgebäude D))