Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger beantragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben am

02.02.2026

Gebühr

Gebühr
80 EUR (FIX)


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.


Leistungsbeschreibung

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger erteilt.    


Zuständigkeit

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege


Was sollte ich noch wissen?

In Hessen ist die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger staatlich geregelt. Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflege.


Anträge / Formulare


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Welche Unterlagen werden benötigt?


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)