Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als ungeförderte Einrichtung mitteilen


Leistungsbeschreibung

Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.

Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).

Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen.

Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.

Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.Genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.


Verfahrensablauf


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.


Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Mitteilung muss vor der geplanten Erhebung erfolgen.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Fachlich freigegeben am

03.05.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Gießen
Adresse
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
(Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)
Postanschrift

Postfach:10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt