Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig


Leistungsbeschreibung

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.


Verfahrensablauf

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Familiengericht bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.


Zuständigkeit

Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung


Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen zu beachten.


Bearbeitungsdauer

- vom Einzelfall abhängig

Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Keine


Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

18.06.2021

Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis