Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen


Leistungsbeschreibung

Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.


Verfahrensablauf

Als Arbeitnehmer können Sie eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim zuständigen Finanzamt beantragen.


An wen muss ich mich wenden?

Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).


Voraussetzungen

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Abhängig vom Antragsgrund


Welche Gebühren fallen an?

keine


Rechtsgrundlage

§ 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)


Anträge / Formulare

Abhängig vom Antragsgrund:


Weiterführende Informationen

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

16.08.2022

Zuständige Stelle(n)

Finanzamtssuche