Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen


Leistungsbeschreibung

Sie sind Gläubigerin oder Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken, weil diese oder dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung der oder des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben, können Sie nach der Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann die Schuldnerin oder der Schuldner als Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber bzw. Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.


Zuständigkeit

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Abhängig von der Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis