Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 


Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.


Zuständigkeit

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden


Voraussetzungen

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein


Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks


Welche Gebühren fallen an?

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis