Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Krankenversicherte Gewährung


Leistungsbeschreibung

Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen besser zurechtzukommen.

Damit Ihre Krankenkasse die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme trägt, müssen Sie gesetzlich krankenversichert sein. Ihre Krankenkasse prüft zunächst, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist.

Bei Erwerbstätigen finanziert zum Beispiel die Rentenversicherung notwendige Rehabilitationsleistungen. Reha-Leistungen für Rentnerinnen und Rentner, Mütter oder Väter mit Kindern sowie für Pflegebedürftige fallen in der Regel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Rehabilitationsleistungen müssen von Ihnen beantragt werden. Meist erfolgt die Antragstellung nach einer Akut-Behandlung im Krankenhaus durch den Sozialdienst zusammen mit Ihnen (Anschlussrehabilitation).

Auch Ihre behandelnden Ärzte können eine medizinische Rehabilitation anregen und eine ärztliche Verordnung für die Beantragung ausstellen.


An wen muss ich mich wenden?

 Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenversicherung oder an den Träger der Rentenversicherung.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich haben Sie erst nach Ablauf von 4 Jahren erneut Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Ausnahme: Eine Rehabilitation kann innerhalb der Vierjahresfrist bewilligt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.


Bearbeitungsdauer

Die Krankenkasse muss innerhalb von 2 Monaten über Anträge auf Rehabilitationsleistungen entscheiden.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Zuständige Stelle(n)

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)