Unternehmen steuerlich abmelden


Leistungsbeschreibung

Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung bzw. der Verlegung einer

benötigt das Finanzamt eine umgehende Information. Gleiches gilt bei

Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.

Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen.

In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.


Verfahrensablauf

Die steuerliche Abmeldung oder Verlegung Ihres Unternehmens oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie möglichst schriftlich mit einem einfachen Brief vornehmen. Ein Vordruck ist nicht zu verwenden.


An wen muss ich mich wenden?

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.


Zuständigkeit

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern.


Voraussetzungen

 


Welche Unterlagen werden benötigt?

mit der Ab- oder Ummeldung in Zusammenhang stehende Verträge oder Beschlüsse


Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?

Regelmäßig innerhalb eines Monats Information des Finanzamtes


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium des Landes Hessen


Fachlich freigegeben am

03.12.2020

Zuständige Stelle(n)

Finanzamtssuche