Gaststättengewerbe anzeigen


Leistungsbeschreibung

Eine Gaststätte betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist.

Der Betrieb einer Gaststätte unterliegt in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, nicht mehr einer Erlaubnispflicht, sondern nur noch einer Anzeigeplicht. Hierbei wird zwischen einer Gaststätte mit Alkoholausschank und einer Gaststätte ohne Alkoholausschank differenziert.

Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.


Verfahrensablauf

Generell gestaltet sich der Verfahrensablauf folgendermaßen:

Wenn Sie

abgeben, müssen Sie keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige einreichen. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.


Voraussetzungen

keine


Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll, folgende Unterlagen vorlegen:

Die Auskünfte müssen Sie bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben.

Sie können die Auskünfte auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragen.

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum beziehungsweise den kommunalen Gebührensatzungen.


Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Gaststätte mit Alkoholausschank müssen Sie in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen. Ansonsten müssen Sie den Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Was sollte ich noch wissen?

Die Anzeigepflicht entbindet Sie nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (zum Beispiel hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum


Fachlich freigegeben am

06.06.2025

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Espenau - FB 2 - Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Im Ort 1
34314 Espenau

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Yvonne Klawon
Telefon 05673 9993-17
Telefax 05673 9993-31