Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung


Leistungsbeschreibung

Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (zum Beispiel ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.

Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.


Verfahrensablauf


Zuständigkeit

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird


Voraussetzungen

Antrag

Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG):


Bearbeitungsdauer

ist beim zuständigen Grundbuchamt zu erfragen


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

05.01.2022

Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis