Wein- und Traubenmostbestände melden
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am
14.03.2025Verfahrensablauf
Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Leistungsbeschreibung
- Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
- Meldepflichtig sind Sie als:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
- Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Adresse
Wallufer Str. 19
65343 Eltville am Rhein