Anerkennung der Berufsqualifikation erhalten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten


Leistungsbeschreibung

Der Beruf Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Das sind beispielsweise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Die Erlaubnis können Sie auch aus dem Ausland beantragen.


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.

Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation, die Sie nicht durch Berufserfahrung oder andere Kenntnisse und Fähigkeiten wie lebenslanges Lernen ausgleichen können? Dann können Sie eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die zuständige Stelle informiert sie.

Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung absolvieren möchten:

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“.


An wen muss ich mich wenden?


Zuständigkeit

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.


Voraussetzungen


Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, als einfache Kopie, beglaubigte Kopie oder im Original.

Wichtige Unterlagen sind:

In Hessen werden außerdem konkret benötigt:


Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung erhoben.


Rechtsgrundlage


Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeiten können länger als 4 Monate dauern.


Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG)


Fachlich freigegeben am

05.03.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)