Staatliche Anerkennung als "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen


Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland in diesem Beruf arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Liegen wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung vor, können diese häufig durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und gesundheitliche Eignung.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
 


Verfahrensablauf

So stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle:

Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag:

Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis in einem Bescheid mit:

Ergebnis: Anerkennung

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.

Ergebnis: Keine Anerkennung, weil Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen.

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie klagen.
 


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).


Zuständigkeit

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für ein Anerkennungsverfahren sind: 

Die staatliche Anerkennung setzt außerdem in jedem Fall voraus: 


Welche Unterlagen werden benötigt?

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
 


Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.


Welche Fristen muss ich beachten?

Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.

Nach spätestens 4 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis.
 


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb von einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung maximal 4 Monate.
 


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare


Was sollte ich noch wissen?

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
 


Weiterführende Informationen

Beratungsstellen und andere Institutionen im Zusammenhang mit der Fachkräfteeinwanderung und der Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen finden Sie unter:


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration


Fachlich freigegeben am

07.11.2023

Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)