Staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen


Leistungsbeschreibung

Der Beruf staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.

Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen.

Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen.

Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.

Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.


Verfahrensablauf

Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In Hessen verläuft das Verfahren wie folgt:

Prüfung der Gleichwertigkeit

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beim Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) wählen. Der Anpassungslehrgang besteht in der Regel aus einer praktischen und theoretischen Nachqualifizierung und kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate).. In der Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Hinweis: Bei einem Anerkennungsverfahren im Bereich der Altenpflegehilfe oder der Krankenpflegehilfe bzw. bei der Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Abschluss, bei dem eine direkte Anerkennung ausgeschlossen ist, entfällt beim Anpassungslehrgang das Abschlussgespräch. Die Eignungsprüfung besteht in diesen Fällen ausschließlich aus einer praktischen Prüfung.

Rechtsbehelf

Die zuständige Stelle stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).


Zuständigkeit

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)


Voraussetzungen

Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Generell gelten folgende Voraussetzungen:


Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie, im Original oder in Kopie, einreichen müssen.
 Wichtige Unterlagen sind generell:

Sie müssen Ihre Unterlagen in deutscher Sprache einreichen. Das bedeutet häufig, Ihre Unterlagen müssen übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.


Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.
Manchmal fehlen Unterlagen für das Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie und nennt Fristen. Dann müssen Sie die Unterlagen bis zur Frist einreichen.


Bearbeitungsdauer

In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden.


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Fragen Sie beim zuständigen Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.


Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege


Fachlich freigegeben am

02.02.2026

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postanschrift

Postfach:11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Postanschrift)
Adresse
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
(Zentrale Hausanschrift)