Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige bzw. ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Von dieser Pflicht können Sie im Einzelfall durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.

In der Regel kommt diese Befreiung in Frage für

Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Bei einer Befreiung prüft der Präsident des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind. Die Befreiung gilt für die Dauer von sechs Monaten.


Verfahrensablauf

Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Standesamt.


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht.


Voraussetzungen

Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.

Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden.

Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.


Bearbeitungsdauer


Rechtsgrundlage

Personenstandsverordnung des jeweiligen Bundeslandes und:


Anträge / Formulare


Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer im Portal des Landes Sachsen.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

22.06.2021

Zuständige Stelle(n)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Adresse
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
((Gerichtsgebäude D))