Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen


Leistungsbeschreibung

In Deutschland dürfen an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 1. Juli - 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger nicht verkehren.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Verfahrensablauf

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden.


An wen muss ich mich wenden?

Ausnahmegenehmigungen werden von den Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) erteilt,

Wird eine Ladung außerhalb des Geltungsbereichs der Ferienreiseverordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.


Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 179,00  Euro an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Kohlenstraße 132
34121 Kassel, documenta-Stadt

Zuständige Mitarbeiter

Herr Jörg Becker
Frau Tina Iffert