Rechtsfähige Stiftung, Anerkennung der Gemeinnützigkeit


Leistungsbeschreibung

Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken.

Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein,

Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie

Tipp: Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Stiftungen finden Sie auch in der Broschüre "Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine" des Hessischen Ministeriums der Finanzen


An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.

Dieses können Sie nachstehend ermitteln.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Kopien


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen


Fachlich freigegeben am

02.07.2021

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Finanzamtssuche