Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Ausgrabungen oder zerstörungsfreie Prospektion beantragen


Rechtsgrundlage


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben am

19.08.2026

Verfahrensablauf

Antragstellung durch Privatpersonen

Antragstellung durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen


Gebühr

Gebühr
EUR (KOSTENFREI)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 52: Nachforschungsgenehmigung im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung

Gebühr
180 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 531: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung mit Verwendung einer Sonde

Gebühr
100 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 532: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung für Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung

Gebühr
70 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 533: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung für Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor

Gebühr
50 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 534: Folge-Nachforschungsgenehmigung zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs

Gebühr
70 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 535: Folge-Nachforschungsgenehmigung zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs

Gebühr
35 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 5351: Zuschlag pro geänderter Gemeinde

Gebühr
70 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 536: Nachforschungsgenehmigung für Grabungsvorhaben

Gebühr
30 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Ziffer 537: Nachforschungsgenehmigung für zerstörungsfreie Prospektion


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen -

hessenARCHÄOLOGIE


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -

hessenARCHÄOLOGIE


Leistungsbeschreibung

Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Funden und Bodendenkmälern benötigen Sie eine denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung.

Dies gilt für:

 


Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Antragstellung selbst werden keine Unterlagen benötigt.


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur


Welche Fristen muss ich beachten?

Nachforschungsgenehmigungen gelten stets für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden. Im Folgejahr kann formlos eine Verlängerung der Nachforschungsgenehmigung beantragt werden.


Voraussetzungen

Private Antragstellerinnen und Antragsteller

Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen


Was sollte ich noch wissen?


Anträge / Formulare


Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Denkmalpflege
Adresse
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
(Außenstelle Hofgeismar)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Ute Peine
Herr Reinhard Petersen

hessenARCHÄOLOGIE - Schloss Biebrich / Ostflügel
Adresse
Schloss Biebrich
65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt