Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis


Leistungsbeschreibung

Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.

Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:

Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.

Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn

Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.

Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.


Verfahrensablauf

Die Antragsformulare sind beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.

Hinweis:

Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der Besitzer des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.


An wen muss ich mich wenden?


Voraussetzungen

Sie benötigen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten für das Gelände.

Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll. Sie beträgt mindestens 30,00 Euro und höchstens 500,00 Euro.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung


Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Kassel
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 22 - Verkehr
Adresse
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt