Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.


Verfahrensablauf

Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/-in oder die Ermächtigung als Übersetzer/-in können Sie schriftlich oder online beantragen.


An wen muss ich mich wenden?

Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
 


Voraussetzungen

Fachlich geeignet ist

Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen

             Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer


Welche Unterlagen werden benötigt?


Welche Gebühren fallen an?

Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120

Zahlungsweise:

Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:

- PayPal
- Giropay
- Kreditkarte (Visacard, Mastercard)


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen zu beachten.


Bearbeitungsdauer

Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)


Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja


Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz


Fachlich freigegeben am

27.07.2022

Onlinedienste


Zuständige Stelle(n)

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

Ihr zuständiges Landgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis