Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister


Leistungsbeschreibung

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.

Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie

Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise

Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.


Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung zum Handelsregister vor Ort oder online mit einer Notarin oder einem Notar vornehmen.

Die Notarin oder der Notar nimmt die Beglaubigung vor, prüft die Eintragungsfähigkeit und sendet die Anmeldung als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts. Wenn gewünscht, erstellt die Notarin oder der Notar auch den Entwurf für die Anmeldung und berät Sie hierzu umfassend.

Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt (www.handelsregister.de). Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung.

Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese ebenfalls über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin oder dem Notar und der Industrie- und Handelskammer (IHK).


Welche Gebühren fallen an?

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Daneben fallen regelmäßig Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs beziehungsweise Beglaubigung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Änderungen müssen zeitnah mitgeteilt werden. Das Registergericht kann die Anmeldung gegebenenfalls mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen, wenn die Anmeldung ausbleibt.


Bearbeitungsdauer

Über die Eintragung entscheidet das Registergericht unverzüglich nachdem die Anmeldung dort eingegangen ist. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)


Fachlich freigegeben am

15.01.2024

Zuständige Stelle(n)

Hessisches Ministerium der Justiz - Anschriften und Kontaktdaten der Handels- und Genossenschaftsregister in Hessen finden Sie hier
Adresse
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis